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Osterfeuer in der Gemeinde Neuenkirchen

Zu Ostern ist es Tradition, ein so genanntes Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) zu veranstalten. Schon frühzeitig werden hierfür erste Vorbereitungen getroffen.


Folgende wichtige Grundregeln sind zu beachten:
Nicht in jedem Garten darf ein Osterfeuer entzündet werden; der öffentliche Charakter ist wesentlicher Bestandteil eines Brauchtumsfeuers. Diese Voraussetzung ist z. B. bei Osterfeuern der Schützen- oder Sportvereine, wo auch Personen Zutritt haben, die nicht dem Verein angehören, gegeben. Grundsätzlich ist im Gemeindegebiet nur ein Osterfeuer pro Ortschaft zulässig. Die Genehmigung des Grundstückseigentümers muss vorliegen. Die Gemeinde Neuenkirchen ist berechtigt, eine Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr zu fordern. Diese ist kostenpflichtig.
Um einen Überblick über Zeitpunkt, Lage und Ausmaß des beabsichtigten Feuers zu haben, ist es wichtig, dass dieses beim Ordnungsamt der Gemeinde Neuenkirchen unter Angabe des Namens des Verantwortlichen rechtzeitig angezeigt wird. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten sicherheitsrelevante Aspekte gegen die Durchführung eines Osterfeuers sprechen, wird die Gemeinde Neuenkirchen dieses untersagen.
Osterfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden dürfen nur natürliche Materialien, wie z. B. Astschnitt und Strauchschnitt. Das Verbrennen von Sperrmüll, behandeltem Holz und anderen Abfällen ist verboten.
Das Material darf frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden und ist auf maximal 150 cbm zu begrenzen. Erst am Tage des Verbrennens darf es auf die Feuerstelle gelegt werden, damit ungeeignete Stoffe aussortiert werden können und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
Die Feuerstelle ist so zu wählen, dass zu Gebäuden mit harter Bedachung ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten wird, in allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 100 Metern, insbesondere auch zu öffentlichen Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen (z. B. Stromleitungen), einzuhalten. Unzulässig ist das Verbrennen in Naturschutzzonen, auf besonders geschützten Biotopen, auf moorigem Untergrund, bei lang anhaltender trockener Witterung und bei starkem Wind.
Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie z. B. Benzin oder Öl, verwendet werden, da diese Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung nicht nur gefährlich sind, sondern auch zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser führen können.
Das Feuer muss unter ständiger Aufsicht gehalten werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden, Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, den Brennplatz abzusperren. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.
Soweit während des Abbrennens Getränke und/oder Speisen verkauft werden sollen, ist eine Genehmigung nach dem Gaststättengesetz (vorübergehende Gestattung) erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Gemeinde Neuenkirchen schriftlich zu beantragen.
Sofern ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich wird, ist dieser Einsatz nach den geltenden Bestimmungen kostenpflichtig.
Private Osterfeuer sind unzulässig.
 
erstellt am 04.03.2010