Beschilderung
Die Straßenverkehrsbehörden können auf öffentliche Starßen die Aufstellung der Beschilderung (Verkehrszeichen, Verkehreinrichtungen, Markierungen) anordnen. Regelungen durch diese Beschilderung geben den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen. Sie bedienen sich dazu der Beschilderung, wenn sie im Benehmen vor allem mit der Straßenbaubehörde und der Polizei zur Auffassung kommen, dass die allgemeine Verkehrsregeln der Starßenverkehrsordnung hier nicht ausreichend sind.
Die Beschilderung besteht aus Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Voschiftzeichen, Hinweiszeichen), Verkehreinrichtung (wie Lichtzeichenanlage, Absperr- und Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege. Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien, Haltlinien). Sie ist so zu gestalten, dass sie ihren Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten.
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen Maßnahmen allerdings nur ergreifen, wenn dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Ergreifen sie Maßnahmen, dann gehen die Regelungen durch diese Beschilderung den allgemeinen Verkehrregeln der Straßenverkehrsordnung (wie zur Geschwindigkeit oder zum Überholen) vor.
Voraussetzungen
Die Beschilderung darf von den Starßenverkehrsbehörden nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umständen zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit der Verkehrs erheblich übersteigt. Gefahrenzeichen dürfen sie nur dort anbringen lassen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer dei Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Die Aufgaben der Stra0enverkehrsbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen EInzelner gerichtet. Gleichwohl können auch Sie als Verkehrsteilnehmer eine bereits aufgestellte Beschilderung anfechten oder die Aufstellung einer Beschilderung verlangen. Gleiches gilt für Sie als Anlieger.
Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessungausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anlieger betroffen sind. Ihre Interessen und Belange müssen dazu einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar sein. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere in Betracht :
eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
Die Straßenverkehrsbehörden hören vor jeder Entscheidung insbesondere die Straßenbaubehörden und die Polizei. Dabei werden neben den öffentlichen Belangen auch Dritter abgewogen und gewichtet.