Aufstellerlaubnis für Gewinnspielgeräte
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Aufstellung für Gewinnspielgeräte
Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind die in § 33 c Gewerbeordnung (GewO) geregelten Gewinnspielgeräte, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt.
Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeiten eines Gewinns bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig.
Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist ( § 33 c Abs. 1 S. 2 GewO )
Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO )
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte)
dürfen nach § 1 Abs.1 Spielverordnung ( SpileV) nur in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht ( Warenspielgeräte ) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.